BERGSCHEINIGUNG / Bergflugberechtigung EASA AMC1 FCL.815 

Die Rechte des Inhabers einer Bergflugberechtigung bestehen in der Durchführung von Flügen mit Flugzeugen von und zu Geländen, für die entsprechende von den Mitgliedstaaten bestimmte Behörden festgelegt haben, dass eine solche Berechtigung erforderlich ist.

In Österreich wird die Bergflugberechtigung noch nicht benötigt, da keine Festlegung der Gelände (Landeflächen), welche eine solche Berechtigung erfordern (FCL.815 (a)), nicht erfolgt.

Bergflugberechtigung Flugzeuge: Erstmalige Bergflugberechtigung erwerbbar auf Rädern oder auf Skiern.
Erweiterung auf beides nach entsprechender Vertrautmachung inkl. theoretischer Unterricht und Flugausbildung.

Die Ausbildung in einer ATO ist innerhalb von 24 Monaten zu absolvieren und umfasst:

• theoretischen Unterricht (individuell ca. 4-8h) Typische Inhalte des Theorie Briefings:
Wetter  (Mountain Waves, Up- & Downdrafts, Föhn, WX-Briefing) , Flugplanung  (Differenzen zum Flachlandfliegen, Density Altitude, Performance, Nationalparks, Human performance & limits) , Mountain Flying Techniques  (Ridge/Pass Überqueren, Tiefflug in Tälern, Kehrtwende in engen Tälern, Triebwerksmanagement) , Gebirgsflughäfen/Altiports  (Karten, Verfahren, Steiggefälle, spezifische Flughafenqualifikationen, kurze Feldstarts/-landungen) , Ausrüstung und Notfälle  (Bergunfälle/CFIT, Überleben) , Rückblick auf die letzten Unfälle in den Alpen.

• angemessene Flugausbildung durch einen Bergfluglehrer MI(A)

  • mündl. Prüfung der Theoriekenntnisse
  • praktische Prüfung mit Examiner: 6 Landungen auf mind. 2 verschiedene Geländen (exkl. Abfluggelände), für welche eine Bergflugberechtigung erforderlich ist.

Die Gültigkeit für die Bergflugberechtigung gilt für einen Zeitraum von 24 Monaten.
Für die Verlängerung einer Bergflugberechtigung muss der Bewerber:
– mindestens 6 Berglandungen in den letzten 24 Monaten absolviert haben oder
– eine Befähigungsüberprüfung bestehen. Die Befähigungsüberprüfung muss den nachfolgenden Anforderungen gemäß Buchstabe c genügen.

Ergänzende MFU-Empfehlungen:
Erstausbildung oder Vertrautmachen der Bergflugberechtigung auf Ski:
a) Der Interessent sollte mindestens 200 Flugstunden auf Flugzeugen mit mindestens 100 Flugstunden als verantwortlicher Pilot nachweisen; Es könnten bis zu 50 Hubschrauber-, Segelflug- und Motorseglerstunden angerechnet werden.
b) Er muss unter Aufsicht eines Bergfluglehrers MI(A), mindestens 250 Landungen, davon 50 in den Monaten November bis März, auf mindestens 10 verschiedenen Gebirgslandeplätzen ausgeführt haben

Erstausbildung oder Vertrautmachen der Bergflugberechtigung auf Rädern:
a) Der Interessent sollte mindestens 200 Flugstunden auf Flugzeugen mit mindestens 100 Flugstunden als verantwortlicher Pilot nachweisen; Es könnten bis zu 50 Hubschrauber-, Segelflug- und Motorseglerstunden angerechnet werden.
b) Er muss unter Aufsicht eines Bergfluglehrers MI(A), mindestens 50 Landungen (Gras/Geröll).

FCL.815 Gebirgsflugberechtigung

(a) Berechtigungen.

Die Berechtigung des Inhabers einer Gebirgsflugberechtigung umfasst Flüge mit Flugzeugen oder Fluggeräten zu und von Flächen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als berechtigungspflichtig eingestuft wurden. Die Erstberechtigung für Gebirgsflüge kann entweder

(1) mit Rädern erworben werden, um die Berechtigung zum Fliegen zu und von solchen Flächen bei schneefreien Bedingungen zu erteilen, oder
(2) mit Skiern , um die Berechtigung zum Fliegen zu und von Flächen solchen bei schneebedeckten Flächen zu erteilen.

(3) Die Fähigkeiten der Erstberechtigung können auf Rädern oder Skifahrern erweitert werden, wenn der Pilot einen entsprechenden zusätzlichen Einführungskurs, einschließlich theoretischer Unterweisung und Flugausbildung, bei einem Gebirgsfluglehrer absolviert hat.
(b) Ausbildungskurs. Bewerber für eine Gebirgsflugberechtigung müssen innerhalb von 24 Monaten einen Kurs mit theoretischer Unterweisung und Flugausbildung bei einer zugelassenen Ausbildungsorganisation absolviert haben. Der Kursinhalt muss den angestrebten Berechtigungen entsprechen.
(c) Praktische Prüfung. Nach Abschluss der Ausbildung muss der Bewerber eine praktische Prüfung bei einem entsprechend qualifizierten Fluglehrer ablegen.
Die praktische Prüfung umfasst: (1) eine mündliche Prüfung der theoretischen Kenntnisse; (2) sechs Landungen auf mindestens zwei verschiedenen, für Gebirgsflüge erforderlichen Oberflächen, mit Ausnahme der Startoberfläche. (d)

Gültigkeit. Eine Gebirgsflugberechtigung ist 24 Monate gültig. (e) Verlängerung. Zur Verlängerung einer Gebirgsflugberechtigung muss der Bewerber:
(1) innerhalb der letzten 24 Monate mindestens sechs Gebirgslandungen absolviert haben; oder
(2) eine praktische Prüfung bestehen. Die praktische Prüfung muss den Anforderungen unter (c) entsprechen.
(f) Erneuerung. Ist die Berechtigung abgelaufen, muss der Bewerber die Anforderungen unter (e)(2) erfüllen. 



FÄHIGKEITSTEST UND KENNTNISPRÜFUNG

Die praktische Prüfung zur Aufklärung bzw. zur Verlängerung oder Erneuerung einer Gebirgsflugberechtigung umfasst folgende Elemente:
(a) Mündliche Prüfung.
Diese Prüfung findet vor dem Flug statt und muss alle relevanten theoretischen Kenntnisse abdecken. Es ist mindestens eine Frage zu jedem der folgenden Abschnitte zu stellen: (1) Spezielle Ausrüstung für einen Gebirgsflug (persönliche Ausrüstung und Flugzeugausrüstung);
(2) Regeln für den Gebirgsflug.
Zeigt die mündliche Prüfung Wissenslücken auf, darf die praktische Prüfung nicht durchgeführt werden und gilt als nicht bestanden.

(b) Praktische Prüfung. Während der praktischen Prüfung sind zwei verschiedene Anflugplätze neben dem Startflughafen für die Erkennung, den Anflug, die Landung und den Start zu nutzen. Für die Gebirgsflugberechtigung Ski oder die Erweiterung von Rad auf Ski muss einer der beiden Anflugplätze ein Gletscher sein. 
Für eine Einweisung an Europas höchstgelegenen Flughafen Samedan (LSZS Familiarization) ist vorab das verbindliche LSZS Pilot Briefing und der Test erforderlich.

Derzeit bei uns nicht verfügbar, da es in Österreich derzeit keinen Altiport gibt.
Stand: 15.4.2026


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